Bau-Generalunternehmer-Vertrag Zwischen:___________________________________________________________________________Name:_________________________________________________________________________________________________________________________________________________Anschrift:___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ (nachfolgend Bestellerin genannt) und der Firma Paraguay-Invest-Bau s.r.l Independencia Paraguay (nachfolgend Generalunternehmerin genannt) 1.Vertragsgegenstand 1.1.Die Bestellerin überträgt der Generalunternehmerin die schlüsselfertige Ausfertigung der folgenden Bauwerke: Einfamilienhaus in Independencia Lote Nr.: Genaue Lagebezeichnung siehe Anlage P1 1.2.Grundlage dieses Vertrages ist die Bauleistungsbeschreibung der Generalunternehmerin , siehe Anlage B1 1.3.Folgende Dokumente in der nachstehenden Rangordnung sind ergänzende Bestandteile des Vertrages : a) Hausplan P1 b) Bauleistungsbeschreibung c) Extras d)Festpreiskostenvoranschlag 2.Termine 2.1. Die Generalunternehmerin verpflichtet sich, für die Erstellung der Bauten folgende Termine einzuhalten, sofern dem Baubeginn am _____________ nichts im Wege steht. Vollendungstermin: Umgebungsarbeiten laut E1: nach Absprache 2.2Die Generalunternehmerin hat Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen, wenn höhere Gewalt oder andere von der Generalunternehmerin nicht zu vertretenden Umstände die termingerechte Ausführung verzögern, wie z.B. behördliche Maßnahmen, verspätete Entscheidungen der Behörden oder der Bestellerin, Streiks außerordentliche Kälte oder Regenperioden, nicht voraussehbare Schwierigkeiten im Baugrund und ähnliche Umstände. 2.3.Die Abnahme der Bauten erfolgt durch die Bestellerin zur Ingebrauchnahme. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Arbeiten werden so rasch als möglich vollendet. 3.Werkpreis 3.1.Der Werkpreis beträgt in Euro: ___________________ Euro 3.2.Im Werkpreis inbegriffen sind die folgenden Leistungen: a)die Arbeiten und Lieferung, die zur vertragsgemäßen Erstellung der Bauten erforderlich sind: siehe Anlage B1, F1, P1 b)die Baustelleneinrichtungen, Baustellenabschrankungen, Verkehrsregelungen c)die Bauführung und das Baumanagement d)die Kontakte mit den Behörden und Amtsstellen e)die Honorare der Bauleiter , Planer und Spezialisten f)die laufenden Kosten für Bauwasser und Baustrom g)benötigte Baupläne 3.3.Der vereinbarte Werkpreis ist gleichzeitig Festpreisgarantie 3.4.Der Werkspreis wird nach folgendem Zahlungsplan auf das von der Generalunternehmerin bezeichnete Baukonto geleistet: a) 23 % bei Baubeginn hier beträgt die Zahlung: Euro b) 25% nach Erstellung der Bodenplatte: Euro c) 23% nach Erstellung des Rohbaus: Euro d) 25% nach Erstellung des Dachstuhles und Eindeckung: Euro e) 4% bei Vollendung des Baus und Abnahme durch die Bestellerin: Euro Die Zahlungen sind spätestens fällig , innerhalb nach Aufforderung durch die Generalunternehmerin. Nicht unter den Werkpreis Fallende Zahlungen werden nach Arbeitsfortschritt fällig. Die Zahlung ist ebenfalls spätestens fällig 14 Tage nach Rechnungsstellung durch die Generalunternehmerin. 3.5.Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt die Bestellerin automatisch in Verzug. Sie schuldet der Generalunternehmerin einen Verzugszins zu dem am Sitz der Generalunternehmerin üblichen Zinssatz für Bankdarlehen ( Konto-Korrentkredite für Unternehmer ) samt den Kosten dieser Zahlungsarbeiten. Geringfügige Arbeitsrückstände bei der Abnahme der Bauten und Mängel, welche denvorgesehenen Gebrauch der Bauten nicht beeinträchtigen, berechtigen die Bestellerin nicht zu Zahlungseinbehalten der unter 3.4. genannten Zahlungseinheiten. 4.Garantien/ Versicherungen 4.1.Die Generalunternehmerin leistet der Bestellerin Garantie für fachgemäße Konstruktion und Ausführung des Baus sowie für die Verwendung solider Materialien durch die am Bau beteiligten Subunternehmer und Lieferanten. 4.2.Die ordentliche Garantiefrist beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Bereitstellung zur Ingebrauchnahme der Bauten gemäß Ziff. 2.1. . Während dieser Frist ist die Bestellerin berechtigt, Mängel jederzeit zu rügen. Mängel, deren verspätete Behebung zu Schäden führen könnten, sind sofort zu melden und von der Generalunternehmerin so rasch wie möglich zu beheben. Rechtzeitig vor Ablauf der Garantiefrist nehmen die Vertragsparteien allfällige Mängel gemeinsam schriftlich auf. Die Generalvertreterin sorgt dafür, dass diese sachgemäß behoben werden. 5.Verschiedenes 5.1.Änderungswünsche der Bestellerin müssen der Generalunternehmerin möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit Baubeginn und Baufortschritt nicht gehemmt werden. Die Änderung wird nur ausgeführt, wenn eine schriftliche Bestätigung der Generalunternehmerin vorliegt. 5.2.Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag erkennen die Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte am Standort des Baugegenstandes an. Independencia/ Paraguay , den _____________ Für die Bestellerin Für die Generalunternehmerin _______________________ _________________________
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